Alle Ausbaustufen im Vergleich Gesamtrendite · EK-Rendite · LCOE · Gewinn
Fallmatrix — einzeln · Verbund · Speicher · Direktleitung 11 Ausbaustufen
Fallmatrix als Tabelle (Zahlen je Stufe, mit Systemzeile F12)
| Fall | Gewinn p. a. | EK-IRR | LCOE gesamt |
|---|
Vollverbund (F11) — Verwertungskaskade & Systemsicht
Substanzgewinn Repowering stille Reserve, beziffert
Kernannahmen Wind zuerst Schritt 1 · Annahmen
Verteilung von Erlösen, Kosten und Gewinn Fall A · einzelner ParkFall B · Parkverbund
| Position · Empfänger | Fall 1 T€/a | Fall 2 T€/a | Δ 2−1 | Anteil Fall 2 |
|---|
Windpark — Kennzahlen: einzeln (A) ↔ Verbund (B)
Gütefaktor aus Windgeschwindigkeit schätzen
Kernannahmen PV zuerst Schritt 1 · Annahmen
Verteilung von Erlösen, Kosten und Gewinn Fall A · einzelner ParkFall B · Verbund
| Position · Empfänger | Fall 1 T€/a | Fall 2 T€/a | Δ 2−1 | Anteil Fall 2 |
|---|
Freiflächen-PV — Kennzahlen: einzeln (A) ↔ Verbund (B)
Kernannahmen Speicher zuerst Schritt 1 · Annahmen
Speicherauslegung im Vergleich zum Zielsystem Vergleichswert
Verbundspeicher — Windteil F7 · Wind-Verbund + Speicher
Verbundspeicher — Wind + PV F8, F11 · eine Anlage
Betriebsweise: Grünstrom, Mischbetrieb oder Graustrom Rechtsstand 05.10.2026
| Betriebsweise | Laden | Märkte | Förderung und Netzentgelt | Erlös je MW (2 h) |
|---|---|---|---|---|
| Grünstromspeicher | nur aus dem Park | Day-Ahead, Intraday, positive aFRR. Kein FCR und keine negative aFRR, weil der Speicher dafür Netzstrom aufnehmen müsste (EERA, 7/2026) | Der zwischengespeicherte Strom behält die EEG-Förderung, solange nur Parkstrom geladen wird (Ausschließlichkeitsprinzip). Kein Netzbezug, also keine Netzentgelte auf Ladestrom | 87–97 T€/MW·a (Terra One, Windpark, 2 h, Simulation 10/2026); EERA Juni 2026: ≈ 15 T€ im Monat für den Speicherteil (Einzelmonat) |
| Mischbetrieb nach MiSpeL | Park und Netz, mengenmäßig abgegrenzt | alle Märkte. Die Netzladung lohnt vor allem in Stunden ohne Wind | BNetzA-Festlegung vom 1.10.2026 (Grundlage § 85d EEG): Mit der Abgrenzungsoption (Messung der Strommengen, meist zwei Zähler) bleibt die Förderung für den zwischengespeicherten EE-Strom erhalten. Für rückgespeisten Netzstrom gelten Entlastungen bei Netzentgelten und Umlagen. Umsetzung durch Netz- und Messstellenbetreiber bis 30.9.2027, vorher nur mit deren Zustimmung | zwischen beiden Werten; keine belastbare Studie gefunden |
| Graustromspeicher (Gesamtmarkt) | beliebig aus dem Netz | alle Märkte einschließlich FCR und aFRR in beide Richtungen | Zwischengespeicherter Parkstrom verliert ohne Abgrenzung die EEG-Förderung. Ladestrom ist bei Inbetriebnahme bis 4.8.2029 für 20 Jahre von Netzentgelten befreit (§ 118 Abs. 6 EnWG). Für neue Anlagen gilt das laut AgNes-Entwurf nur mit FID vor dem 1.1.2027 und Nachweis bis 31.3.2027. Ohne FID gilt ab 2029 ein Kapazitätspreis von 4–7 €/kW·a | ISEA-Index 2025: 259 T€/MW·a mit perfekter Voraussicht, real erfassbar ≈ 70–85 %; Modo Juni/Juli 2026: 224 / 205 T€/MW·a, theoretisch ohne Einschränkungen, davon 52 % aFRR-Leistung |
Kalibrierung & Ausblick Speichererlöse Stand 09/2026
Belege zur Kalibrierung und zum Ausblick
Zubau: 1.6.2026 rund 19 GW / 29 GWh Batteriespeicher in Deutschland, davon ~80 % Heimspeicher; Großspeicher ≈ 3 GW; Netzanschlussbegehren 2024 ≈ 400 GW, davon 25 GW genehmigt; 2025 laut EY 574 GW beantragt, 54 GW zugesagt (≈ 9 %). Die BNetzA hat Ablehnungen bestätigt, im Verteilnetz wegen Spannungsabfalls im 110-kV-Netz (BK6-25-325, 30.3.2026), im Übertragungsnetz wegen belegter Schaltfelder, mit Anschluss nicht vor 2030 (BK6-25-287, 4.5.2026). Die ÜNB vergeben seit April 2026 im Reifegradverfahren, die Hamburger Energienetze ab 1,5 MVA anteilig; laut Marktstammdatenregister ~14 GW Großspeicher bis Mitte 2030 geplant (KfW Research Nr. 555, 19.8.2026).
Spread-Kompression: KfW: −0,52 €/MWh Tagesspread je MW Großspeicher pro GW Spitzenlast; der Zubau 2023–2025 (12 MW/GW) entspricht −18–20 €/MWh auf den Mittelwert von 108 €/MWh; Mittagsstunden +0,14, Abendstunden −0,38 €/MWh je MW/GW. THEMA (06/2025): Day-Ahead-Erlös 86 → 50 T€/MW·a (47 GW, 2030) → 12 T€ (150 GW); Null-/Niedrigpreisstunden sinken von ~1.500 auf ~850. Modo (06/2026): Spreads −40 % bei 78 GW Überangebot 2030; Day-Ahead-Erlös +30 % bei 50 % höherem Gaspreis — Gas ist die größte Erlössensitivität.
Grünstromspeicher am Windpark im Vergleich zu PV (Terra One, pv magazine 5.10.2026; Grünstrombetrieb, Speicher lädt nur aus dem Park): Simuliert wurden zwei Windparks mit Speichern von 2 h Speicherdauer. Bei 75 % der Parknennleistung ergeben sich 97.329 €/MW·a bei 1,48 Vollzyklen/Tag. Bei 93 % der Parknennleistung sind es 86.909 €/MW·a bei 1,34 Vollzyklen/Tag. Ein PV-Speicher erreicht 107.300 €/MW·a. Am Windpark stammen 76,5 % der Erlöse aus dem kontinuierlichen Intraday-Handel; Windspeicher laden unregelmäßiger und brauchen eine Handelslogik, die auf Minuten reagiert. Die Erlöse sind übers Jahr gleichmäßiger verteilt: Der stärkste Monat bringt das 2,0-Fache des schwächsten, bei PV das 9,2-Fache. Abgleich mit dem Cockpit: Die Voreinstellung ergibt je MW Speicherleistung 2 MWh × 550 Zyklen × 60 €/MWh × (1 − 7 % Degradation) ≈ 61 T€ aus Arbitrage plus 45 T€ sonstige Erlöse. Das sind ≈ 106 T€/MW·a brutto oder ≈ 94 T€/MW·a nach 12 % Vermarktungskosten, im Verbund mit 80 % der sonstigen Erlöse ≈ 86 T€. Das liegt in derselben Spanne. Die Quelle nennt nicht, ob ihre Werte vor oder nach Vermarktungskosten gelten, und sie stammen von einem Anbieter. Die Simulation stützt außerdem eine Größenordnung, die über der Voreinstellung des Cockpits liegt. Dort sind es 0,56 MW Speicher je MW Erzeugung im Vollverbund, bei Terra One 0,75–0,93 MW je MW Windleistung. Größere Speicher erlösen je MW weniger (−11 % von 75 % auf 93 %).
Neue Kanäle: Momentanreserve marktlich seit 22.1.2026 (≈ 10–20 T€/MW·a für netzbildende Wechselrichter); kapazitätsbasierte Netzentgelte nach dem AgNes-Festlegungsentwurf der BNetzA (6.8.2026, Konsultation bis 18.9.2026, Beschluss Ende 2026 geplant, Geltung ab 1.1.2029): für Einspeiser und netzgekoppelte Speicher ein reiner Kapazitätspreis in der Größenordnung 4–7 T€/MW·a, keine Arbeitspreise; die 20-jährige Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG bleibt für laufende Anlagen. Neue Speicher erhalten sie laut Entwurf nur mit einer endgültigen Investitionsentscheidung (FID) vor Bekanntgabe der Festlegung (geplant 1.1.2027). Als FID gilt, wenn verbindlich mindestens 50 % des Investitionsvolumens bestellt sind und ein Rücktritt einen Schaden von mindestens 25 % verursachen würde. Die FID ist bis 31.3.2027 beim Netzbetreiber nachzuweisen, in Betrieb gehen muss der Speicher bis 4.8.2029 (Tenorziffer 2.1). Damit fällt die Investitionsentscheidung vor die Finanzierung (EY-Webcast „Rechtsrahmen für BESS“, 6.10.2026). Ohne FID gilt ab 2029 das reguläre Entgeltsystem; die Regelung ist in der Konsultation umstritten; Kapazitätsmarkt ab 2032 (Rechtsrahmen 2027 angekündigt).
LCOS-Konventionen: Ember, „How cheap is battery storage?" (11.12.2025): 125 $/kWh all-in (75 Ausrüstung + 50 Installation/Netz), ≥ 4 h, 0,8 Vollzyklen/Tag, 20 a, ≤ 2 %/a Degradation, Wirkungsgrad 90 %, OPEX ~2 %/a, Diskontsatz 5–7 % → 65 $/MWh, ausdrücklich ohne Ladestrom. CUBE CONCEPTS, „LCOS berechnen" (10.7.2026): gleiche Formel mit diskontiertem Durchsatz, im Rechenbeispiel aber ohne Diskontierung (WACC 0) — bei den dort genannten 7–10 % liegt das Beispiel um die Hälfte höher; die dort genannten 4–8 ct/kWh für Heimspeicher lassen sich mit 500–1.000 €/kWh installiert und ~250 Zyklen/a nicht nachvollziehen (eher 15–35 ct). Fraunhofer ISE, Stromgestehungskosten (07/2024): PV-Freifläche mit Batterie 6,0–10,8 ct/kWh bezogen auf die gesamte PV-Arbeit abzüglich Speicherverluste (Batterie 400–600 €/kWh) — Gesamtsystem-LCOE, kein LCOS.
Lesart für den Verbund: Der Speicher trägt sich 2026 komfortabel, 2030 knapp und danach nur mit Regelleistungs-/Kapazitätserlösen oder gefallenen Investitionskosten (Lernrate ~19 % je Verdopplung, KfW) — deshalb hier ein flaches Mittel statt des heutigen Werts.
Wasserstoff aus dem Verbund — Gestehungskosten LCOH · Sensitivität
Wo sich Wasserstoff aus dem Verbund rechnen kann — und wo nicht
2 · Fahrzeugflotten (Lkw, Bus, Kommunalfahrzeuge): der einzige Pfad mit lokalem Zahlungsbereitschafts-Anker — Tankstellenpreis 8–10 €/kg, dazu THG-Quotenerlöse; eine Verbund-Elektrolyse bei 5–6 €/kg kann tragen, wenn eine gebundene Flotte mit einigen hundert kg/Tag existiert. Risiko: batterieelektrische Lkw gewinnen die meisten Einsatzprofile, H₂-Busflotten wurden teils wieder auf Batterie umgestellt.
3 · Industrieabnehmer (Chemie, Glas, Metall, Raffinerie): Zahlungsbereitschaft 4–6 €/kg für zertifizierten grünen H₂ (RFNBO); regional nur mit Abnehmer in Pipeline- oder Trailer-Distanz.
4 · Grauer H₂ als Maßstab: bei 80 €/MWh Gas liegt grauer H₂ um 4 €/kg (Hydex Grey 07/2026: 123 €/MWh) — die Lücke zum grünen Verbund-H₂ ist derzeit klein, bei 35 €/MWh Gas dagegen ≈ 2 €/kg.
5 · Was das Nachfrageprofil kostet (Fraunhofer CINES, Juli 2026, Jahr 2035): Erzeugung 3,80–7,26 €/kg; flexible Industrie vor Ort 3,80–7,26 (kein Transport, kein Speicher); flexible Industrie mit Kernnetz 4,21–7,82; Bandlast-Industrie 4,41–8,43; KWK ohne Netz 4,46–8,99, mit Netz 5,91–10,84; H₂-Turbine ohne Netz 5,11–10,71, mit Netz 8,77–15,61 €/kg (265–460 €/MWh). Infrastrukturaufschlag: Industrie 8–16 %, KWK 17–44 %, Turbinen 34–131 % — Hochlaufentgelt Kernnetz 25 €/kWh/h/a auf wenige Stunden umgelegt, Kavernenspeicher 0,45 €/kg bei drei Zyklen bis 3,5 €/kg bei einem. Schlussfolgerung des Papiers: marktbasierter Betrieb von Wasserstoffkraftwerken derzeit unrealistisch, Rolle allenfalls im Kapazitätsmarkt; die Verbund-Konstellation entspricht dem günstigsten Fall „integriert & flexibel ohne Netzanschluss".
Rechtsrahmen (Stand 04.10.2026): Netzentgeltbefreiung für Elektrolyseure nach § 118 Abs. 6 EnWG (Inbetriebnahme bis 4.8.2029, 20 Jahre); Nachfolge im AgNes-Festlegungsentwurf der BNetzA (6.8.2026, Geltung ab 2029): für Elektrolyseure mit grünem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff ein reiner Kapazitätspreis, sonst Behandlung wie Verbraucher — für eine Direktleitung ohne Netzbezug unerheblich. Grün-Zertifizierung als RFNBO (Delegierte VO (EU) 2023/1184): Direktleitung zur EE-Anlage erfüllt zeitliche und räumliche Korrelation per Konstruktion, Zusätzlichkeit bei Neuanlage. Für H₂-Beimischung in Gas- oder Wärmenetze besteht in Hessen kein tragfähiger Erlöspfad.
Direktlieferung Windpark → Wärmenetz
Kalkulationshilfe zur Direktleitung Windpark → Wärmenetz. Voreingestellt: ein realer mittelhessischer Verbundfall — Windpark 7 Anlagen, ≈ 106,7 GWh/a, Direktleitung zu Großwärmepumpen eines Wärmenetzes (≈ 29 GWh Wärme/a). Alle Kernwerte laufen synchron mit dem Windrechner.
Modul 1PPA-Korridor Direktlieferung
Untergrenze: effektive EEG-Vergütung (Zuschlag × Levelization, korrigiert um Null-Erlös-Stunden) plus Leitungsumlage. Obergrenze: Externbezug (Beschaffung + Netzentgelte/Umlagen abzüglich des verbleibenden Netzbeitrags für den Reserveanschluss) minus garantierter Mindestersparnis. Stromsteuer fällt beidseitig an und kürzt sich im Vergleich heraus — auch nach der am 12.10.2026 angekündigten Senkung für alle auf das EU-Minimum (kein Entwurf, kein Termin): Sie macht Netzbezug und Direktstrom um je 2,0 ct billiger, die Ersparnis der Leitung bleibt (Karte „Rechtsrahmen Direktleitung“).
| Untergrenze (EEG-effektiv − Null-Stunden + Leitungsumlage ) | |
| Obergrenze (Externbezug − Mindestersparnis) | |
| Korridorbreite (Verteilungsmasse) | |
| Mehrerlös Windpark ggü. EEG | |
| Ersparnis Versorger ggü. Externbezug | |
| Wärmepreiseffekt (auf GWh Wärme) |
Modul 2Pachtdeckel § 36d EEG 2027-E – Szenariovergleich
Vergleich der kommunalen Einnahmekanäle mit vertraglicher Pacht vs. Deckel. Kabinettsfassung vom 29.07.2026: max. 3,5 % des rechnerisch erzielbaren Standortertrags × anzulegender Wert (Referentenentwurf: 2,5 %) — Regierungsentwurf, noch nicht Gesetz. Der Direktliefer-Mehrerlös aus Modul 1 wird als ungedeckelter Kompensationskanal gegenübergestellt.
| Pachtanteil an LCOE: ohne / mit Deckel | |
| Kompensationssaldo (ungedeckelte Kanäle − Pachtverlust) |
Modul 3Anteilige Direktvermarktung – Projektbilanz gegen LCOE
Zwei Untergrenzen, ein Test: Der Korridor (Modul 1) sichert, dass sich jede direkt gelieferte kWh besser stellt als die EEG-Einspeisung (Opportunität). Das LCOE ist die absolute Untergrenze: Der Mischerlös aus EEG-Mengen und Direktlieferung muss die Vollkosten decken, sonst trägt sich der Park insgesamt nicht – unabhängig vom Korridor.
| EEG-Vermarktung ( GWh × EEG-effektiv, Null-Stunden-korrigiert) | |
| Direktlieferung über Leitung ( GWh × PPA-Preis) | |
| Sonstige Direktvermarktung ( GWh × ) | |
| − Direktleitung (Annuität) | |
| Mischerlös Park | |
| LCOE (Vollkosten) | |
| Projektmarge |
RechtRechtsrahmen Direktleitung — Stand 13.10.2026
Definition (geltend): § 3 Nr. 27 EnWG (seit 23.12.2025; vorher Nr. 12, Wortlaut im Kern unverändert): eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung zwischen Erzeuger und Versorgungsunternehmen zur direkten Versorgung der eigenen Betriebsstätte, eines Tochterunternehmens oder „ihrer Kunden". Kundenanlagen (§ 3 Nr. 65, 66 EnWG) sind davon zu trennen; für bis 23.12.2025 angeschlossene Kundenanlagen gilt die Netzregulierung erst ab 1.1.2029 (§ 118 Abs. 7 EnWG).
EuGH, Urteil vom 17.9.2026 (C-722/24 und C-756/24, Vorlage aus Lettland): Der Begriff der Direktleitung nach Art. 2 Nr. 41 i. V. m. Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 umfasst (1) den Anschluss eines weiteren Kunden an eine bestehende Leitung, über die der Eigentümer schon andere Kunden ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes versorgt — auch über den Produktionsstandort hinaus — und (2) die Verbindung Erzeuger–Kunde, wenn der Kunde „gegen einen angemessenen finanziellen Beitrag" einen Reserveanschluss an das Verteilernetz behält, ohne dass außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen. Entscheidend ist die Versorgung ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes. Die Genehmigungsgrenzen des Art. 7 Abs. 2, 4 und 5 bleiben: Mitgliedstaaten dürfen objektive, diskriminierungsfreie Kriterien setzen und die Genehmigung an eine verweigerte Netznutzung oder gemeinwirtschaftliche Pflichten knüpfen.
Was daraus in Deutschland folgt: Mehrere Abnehmer an einer Leitung (Wärmenetz, Gewerbe, Rechenzentrum) und ein Reserve-Netzanschluss sind unionsrechtlich gedeckt; eine deutsche Regel zum „finanziellen Beitrag" für den Reserveanschluss gibt es bisher nicht (Verfahren nach Art. 59 Abs. 7 der Richtlinie über die Regulierungsbehörde). Die Bundesregierung hält den Begriff „in der Praxis mit Rechtsunsicherheiten behaftet" und „wird die Regelungsmöglichkeiten zur Direktleitung vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils prüfen" (Gegenäußerung vom 30.9.2026, BT-Drs. 21/8298); den Vorschlag des Bundesrates, im EEG die „unmittelbare räumliche Nähe" durch die Lieferung „über eine Direktleitung ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an einen oder mehrere Letztverbraucher" zu ersetzen, lehnt sie vorerst ab. Netzentgelte und netzbezogene Umlagen entfallen nur für nicht durchgeleiteten Strom; der verbleibende Netzanschluss wird nach Leistungspreis bepreist, und ein künftiger Reservebeitrag würde die Ersparnis mindern — der Regler „Netzentgelte + vermeidbare Umlagen" ist deshalb eine Obergrenze. Der Regler „Verbleibender Netzbeitrag" in Modul 1 zieht den Teil ab, der als Reserve bezahlt bleibt (Seite „Netzkosten"). Offen bleibt, ob ein laufend genutzter Netzanschluss für die Residuallast unschädlich ist.
EU-Netzpaket: Der Rat (allgemeine Ausrichtung 26.6.2026) will Betreiber „kleiner geschlossener Verteilernetze" (über 90 % des Stroms für Eigentümer, Betreiber oder verbundene Unternehmen, unter 20 weitere Kunden) vom Verteilernetzbetreiber-Status ausnehmen können; der Direktleitungsbegriff bleibt unverändert; Trilog seit Juli 2026, Einigung bis Jahresende angestrebt — die Bundesregierung will einen nationalen Rahmen für Kundenanlagen erst danach schaffen. Energy Sharing (§ 42c EnWG) ist ein getrennter, netzgebundener Pfad.
Stromsteuer (Stand 13.10.2026): Geltend sind 20,50 €/MWh = 2,05 ct/kWh (§ 3 StromStG). Unternehmen des produzierenden Gewerbes (WZ 2003 Abschnitte C–F, darunter die Energieversorgung) und der Land- und Forstwirtschaft erhalten auf Antrag 20 €/MWh zurück und zahlen seit 1.1.2026 dauerhaft 0,05 ct/kWh (§ 9b StromStG; Sockel 250 €/a; rund 600.000 Betriebe, Mindereinnahmen rund 3 Mrd. €/a laut BT-Drs. 21/1866) — nicht aber für Strom, aus dem Wärme, Kälte oder Licht für Abnehmer außerhalb dieser Branchen erzeugt wird (§ 9b Abs. 1 S. 2): Die Großwärmepumpe eines Wohngebiets-Wärmenetzes zahlt den vollen Satz, ebenso Rechenzentren und Dienstleister. Befreit ist Strom aus Wind- und Solaranlagen bis 2 MW, der im Umkreis von 4,5 km selbst verbraucht oder an Letztverbraucher geliefert wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, § 12b StromStV; Einheiten eines Standorts zählen zusammen), bei größeren Anlagen nur der Selbstverbrauch am Ort der Erzeugung (Nr. 1) — die Lieferung des Verbundparks an das Wärmenetz ist also steuerpflichtig. Angekündigt, nicht beschlossen: Nach der Klausur des CDU-Präsidiums erklärte Kanzler Merz am 12.10.2026, die CDU werde sich in der Regierung für eine Senkung „für alle auf das europäische Mindestmaß“ einsetzen (Richtlinie 2003/96/EG, Anhang I Tabelle C: 0,5 €/MWh betrieblich, 1,0 €/MWh nichtbetrieblich); Spielräume könne es geben, wenn sich das Wachstum verfestige. Finanzminister Klingbeil (SPD) am selben Tag: dass sich das dauerhaft finanzieren lasse, „kann ich heute nicht bestätigen“. Der Koalitionsvertrag 2025 sieht die Senkung für alle vor, der Koalitionsausschuss beschränkte sie im Juli 2025 auf Gewerbe und Landwirtschaft; der Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 enthält keine Mittel dafür (Beschluss im Bundestag für November geplant). Ein inhaltsgleicher Gesetzentwurf der Grünen (BT-Drs. 21/5320, Mindereinnahmen 6 Mrd. €/a) wurde am 24.4.2026 mit 310 zu 270 Stimmen abgelehnt; das Bundesfinanzministerium hatte die Ausweitung auf alle 2025 mit rund 5,4 Mrd. €/a beziffert. Kein Kabinettsbeschluss, kein Gesetzentwurf, kein Datum. Für dieses Modul: Beide Seiten des Vergleichs würden um 2,0 ct/kWh billiger, der Korridor bleibt — die Obergrenze (Externbezug) sinkt absolut, die Untergrenze (EEG-Erlös) nicht; der Wärmepreis des Referenznetzes fiele um rund 0,7 ct je kWh Wärme (JAZ 3,3 inkl. Netzverluste), gleich ob Netz- oder Direktstrom (Regler „Stromsteuer-Satz“ im Wärmerechner). Was sich verschiebt: Der Steuervorteil von Eigenverbrauch und Lieferung aus Anlagen bis 2 MW (bisher 2,05 ct) schrumpft auf 0,05–0,10 ct — die Direktleitung aus dem großen Park stünde steuerlich fast gleich mit der Dachanlage.
Für die Rechnung dieses Moduls: EEG-Förderung und Refinanzierungsbeitrag betreffen nur eingespeiste Mengen; der Direktliefer-Anteil bleibt außerhalb (keine Marktprämie, kein Beitrag, keine § 51-Ausfälle, keine § 6-Erstattung). Stromsteuer und Konzessionsabgabe fallen auch bei Direktlieferung an; eine Senkung der Stromsteuer entlastet beide Seiten gleich und verschiebt den Korridor nicht. Quellen: EuGH ECLI:EU:C:2026:580; § 3, § 118 EnWG; BT-Drs. 21/8298 (30.9.2026); BR-Drs. 470/26(B); Rat ST 11218/26; § 3, § 9, § 9b StromStG, § 12b StromStV; BT-Drs. 21/1866; BT-Drs. 21/5320 (Bundestag 24.4.2026); dpa/Handelsblatt und ZfK-Ticker 12.10.2026 (Merz, Klingbeil, Haushalt 2027).
Wärmeprojekt-Rechner — Wärmenetz & Sektorkopplung
Windrechner-Modul: vollständige Wirtschaftlichkeitsrechnung für ein kommunales Wärmenetz — Investitions- und Betriebskosten, Temperaturniveau und Jahresarbeitszahl (JAZ), Direktleitung, BEW-Förderung, Skaleneffekte und die Kopplung an das Stromprojekt. Alle Werte sind hinterlegte Best-Practice-Richtwerte und frei überschreibbar. Der Direktstrompreis wird automatisch aus Windrechner bzw. PPA-Modul übernommen (PPA-Preis Direktleitung).
Wärmebedarf des Referenznetzes
Referenznetz des Verbunds
Kernannahmen Systemrechnung zuerst Schritt 1 · Annahmen
Worum es in der Systemrechnung geht Einordnung · Stand 09/2026
Fünf Einflussgrößen, die jede Systemkostenzahl bestimmen
2 · Zeitpunkt der Lieferung. Eine stationäre Jahresrechnung über 40 Jahre übergeht die Aufbauphase. Ein Pfad, der erst nach 10–15 Jahren liefert, trägt bis dahin die fossilen Restkosten (Barwertdifferenz rund 310–400 Mrd. € bei 70–90 Mrd. €/a Ausgangsniveau) und 0,9–1,2 Gt zusätzliches CO₂. Die Ausbaustufen hier liefern ab dem ersten Betriebsjahr.
3 · Bauzeitzins. 5.100 €/kW Overnight-Kosten eines Reaktors werden bei 7,8 % real und 12 Jahren Vorlauf zu rund 8.000 €/kW, bei 2 % Staatskredit zu rund 5.700 €/kW. Wind und PV mit ein bis zwei Jahren Bauzeit sind davon kaum betroffen.
4 · Vertragspreis und abgerechnete Kosten. Olkiluoto 3 kostete den Besteller rund 5.300 €/kW, den Hersteller rund 6.900 (der Rest wurde über die Rettung von Areva getragen); abgerechnete Projekte in Westeuropa und den USA liegen preisbereinigt bei 14.000–17.000 €/kW. Wer Vertragspreise ansetzt, übernimmt fremde Subventionen als Technologiekosten.
5 · Kostenpfade über die Zeit. Werden PV-, Batterie- und Elektrolysekosten für 40 Jahre eingefroren, obwohl sie empirisch fallen, während Kernkraft in Westeuropa real teurer geworden ist, verschiebt sich der Vergleich. Belastbar ist eine Bandbreite: dasselbe Zielbild kostet je nach Regime und Kostenannahmen 7–24 Bio. € über 40 Jahre.
Neu im Rechtsrahmen: Netzanschlusspaket 2027 Entwurf
Systemkosten & -nutzen des dezentralen Verbunds Kern des Systemmoduls
Vermiedene fossile Energie Versorgungsrisiko
Der Systemzuschlag, umgelegt warum so klein?
CO₂-Fußabdruck des Bausteins g je gelieferter kWh
Regionalverbund statt Kupferplatte politische Einordnung
Zeithorizont: 25-Jahre-Rechnung, 60-Jahre-Infrastruktur Langfrist
Rechenzentren als Verbund-Baustein Strom-Anker · Wärmequelle
Pflichtenlage nach dem Energieeffizienzgesetz geltendes Recht
Der kommunale Hebel in § 11 Abs. 3 EnEfG
EnEfG-Novelle im Verfahren Entwurf — nicht geltendes Recht
Betriebsmodelle wer betreibt, wer verdient
Einbettung: Wärmeplanung und Förderung Rahmen
EEG 2027 und Netzanschlusspaket Regierungsentwurf · nicht in Kraft
Was sich für Wind- und PV-Projekte ändern würde
Systemdienliche Anschlussleistung (SAL): Wind an Land max. 280 W/m² Rotorfläche, Freiflächen-PV 70 %, kleine Dach-PV 50 % Einspeisung (Eigenverbrauch/Speicher frei). Nach Marktstammdatenregister lägen 75 % der genehmigten und 74 % der bezuschlagten Windanlagen über der Grenze; Anknüpfung an den Netzanschluss-, nicht den Genehmigungszeitpunkt – daher die BWE-Kritik (Vertrauensschutz, Rechtsgutachten: verfassungswidrig ohne Übergangsregel).
Kapazitätslimitierte Netzgebiete: Ausweisung ab > 5 % Redispatch-Anteil in einem Jahr, Geltung bis sechs Jahre; dort Redispatch-Vorbehalt: bis 20 % der abgeregelten Mengen unentschädigt (18 % in Wind-Vorranggebieten). Verbände halten die Kürzung für unionsrechtlich angreifbar.
Netzanschlussvergabe: Bewertungsverfahren nach Baufortschritt, Genehmigungsreife und Systemdienlichkeit statt Windhundprinzip; netzneutrale Co-Location-Speicher an bestehenden Verknüpfungspunkten privilegiert.
Für die Cockpit-Rechnung: SAL und Redispatch-Vorbehalt sind bewusst nicht in den Zahlen – sie gelten nicht. Die Wirkung lässt sich über die Abregelungs- und Vergütungsregler nachstellen; die physische Direktleitung ist von der Einspeisekappe unberührt (nicht eingespeist).
Bundesrat und Bundesregierung — was strittig ist
Refinanzierungsbeitrag § 21d: Bundesrat will die Schwelle von 100 auf 200 kW heben (EU-Mindestvorgabe); Bundesregierung lehnt ab (Mehreinnahmen 1,4–100 Mio. € je Jahreskohorte); Marktwertkorridor bleibt abgelehnt.
Spitzenkappung 280 W/m² bzw. 70 % (§ 8 Abs. 1 S. 4 EEG-E): Bundesrat fordert Verschiebung auf 2030, Beschränkung auf kapazitätslimitierte Gebiete und Bestandsschutz für bis Ende 2026 genehmigte Anlagen; Bundesregierung prüft „Notwendigkeit und Dauer eines angemessenen Übergangszeitraums", lehnt die Beschränkung auf Engpassgebiete ab („bewusst bundesweite Regelung"). BWE: 75 % der genehmigten Anlagen lägen über 280 W/m².
Direktleitung: Bundesrat will das EEG-Kriterium „unmittelbare räumliche Nähe" (§ 3 Nr. 16, § 21 Abs. 2, § 21b Abs. 4) durch die Lieferung „über eine Direktleitung ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an einen oder mehrere Letztverbraucher" ersetzen und den EnWG-Rahmen klarstellen; Bundesregierung lehnt ab, „wird aber die Regelungsmöglichkeiten zur Direktleitung vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 17. September 2026 prüfen" (Details: Reiter „Direktleitung").
Weiteres: Südvorbehalt 20 % (§ 36g) abgelehnt (EEG-2021-Südquote beihilferechtlich gescheitert); 50-%-Einspeisegrenze für Dach-PV < 100 kW bleibt; Kommunalzahlung § 6: 0,3 ct je erzeugter kWh vom Bundesrat nicht beanstandet, kommunale Spitzenverbände fordern eine Verpflichtung. Koalition: Unionspapier mit 86 Änderungsanträgen vom 29.9.2026, Einigung Mitte Oktober angestrebt — Ausschussfassung abwarten.
Wer plant was — Ebenen und Zuständigkeiten in Hessen Planungshoheit
Windenergie privilegiert · regional gesteuert
Freiflächen-Photovoltaik kommunal gesteuert
Batteriespeicher neu privilegiert — mit Auflagen
Umspannwerke Versorgungs-Privileg
Rechenzentren volle kommunale Hoheit
Netzkosten senken — was wirkt und was nur verschiebt Stand 04.10.2026
A · Kosten senken weniger Netz für dieselbe Versorgung
| Hebel | Einsparung (Größenordnung) | Quelle | Status | Gegenargument / Verteilung |
|---|---|---|---|---|
| Systemdienliche Anschlussleistung: Netz wird für weniger als die installierte EE-Leistung gebaut | ≈ 80 Mrd. € weniger Netzausbau bis 2045; Stromkosten insgesamt −68 bis −122 Mrd. € (real 2025) | BET Consulting, 10.3.2026, eigene Initiative | Vorschlag | mehr Abregelung; Risiko oberhalb der Anschlussleistung trägt der Betreiber; die Gesamtersparnis enthält auch Markt- und EEG-Effekte |
| Spitzenkappung am Netzverknüpfungspunkt (Wind 280 W/m² Rotorfläche, PV 70 %) | nicht beziffert; dieselbe Wirkungsrichtung wie die Anschlussleistung bei BET | § 8 Abs. 1 S. 4 EEG-E, BT-Drs. 21/7866 | Entwurf | BWE: 75 % der genehmigten Anlagen liegen darüber; Bundesrat will Übergang bis 2030 |
| Überbauung und gemeinsame Netzanschlüsse (Wind + PV + Speicher an einem Anschlusspunkt); für Speicher an bestehenden Anschlüssen mit FCA kann der Anschluss nicht wegen Kapazitätsmangel abgelehnt werden (§ 17 Abs. 2a EnWG-E) | bis 1,8 Mrd. €/a weniger Verteilnetzausbau | EWI, Juni 2025 | Studie / Entwurf | mehr Abregelung; nützt vor allem Standorten mit freiem Anschlusspunkt |
| 3-%-Spitzenkappung in der Netzplanung | nicht neu beziffert | § 11 Abs. 2 EnWG | Gesetz | wirkt nur, wenn Netzbetreiber sie tatsächlich ansetzen |
| Gleichstrom-Fernleitungen als Freileitung statt Erdkabel | ≥ 20 Mrd. €; Kabel 10–20 Mio. €/km teurer | 50Hertz, TenneT, TransnetBW, Feb. 2025 | Vorschlag | Akzeptanz; laufende Vorhaben wie der Rhein-Main-Link bleiben Kabel; mit dem NEP 2025 ist nur noch eine neue Gleichstromverbindung durchgehend nötig |
| Bedarfsgerechter Übertragungs- und Offshore-Ausbau | NEP 2025: knapp 80 Mrd. € weniger (Szenario A) gegenüber dem fortgeschriebenen NEP 2023 | ÜNB, 10.12.2025 | Entwurf | teils Verschiebung nach 2045 statt Einsparung (Germanwatch 2025) |
| Steuerbare Verbraucher (§ 14a EnWG) | Monitoring: rund 30 % geringere Investitionen bei mehr Digitalisierung und Flexibilität | EWI/BET 2025 | Gesetz | Smart-Meter-Quote 3,8 % bremst |
| Netzdienliche Speicher, Wärmepumpe mit Wärmespeicher am Netzanschluss | projektbezogen; wirkt nur, wenn die Spitze am Anschluss vertraglich sinkt | Rechnung im Direktleitungsmodul; MiSpeL-Festlegung BNetzA | Studie | marktgetriebene Speicher können das Netz auch zusätzlich belasten |
| Standardisierung, Digitalisierung, weniger Netzbetreiber | 12,4 Mrd. €/a bis 2045, heute 5,2 Mrd. €/a (Verteilnetz) | T. Meyer für European Climate Foundation, mit bne, 2026 | Studie | Eingriff in kommunale Strukturen (851 Verteilnetzbetreiber) |
B · Umverteilen wer zahlt, nicht wie viel
| Hebel | Einsparung (Größenordnung) | Quelle | Status | Gegenargument / Verteilung |
|---|---|---|---|---|
| Einspeiseentgelt (AgNes) | keine Senkung; bis ≈ 2 Mrd. €/a gehen auf Erzeuger über; 4–7 €/kW·a ≈ 0,13–0,35 ct/kWh Wind, 0,4–0,7 ct/kWh PV (eigene Umrechnung) | BNetzA-Festlegungsentwurf 6.8.2026, ab 2029 | Festlegungsentwurf | verteuert den EE-Neubau; Bestand 20 Jahre befreit |
| Baukostenzuschuss für Erzeuger, regional gestaffelt | nicht beziffert | Netzpaket, BT-Drs. 21/7866 | Entwurf | Standortsignal gegen Ausbautempo im Norden |
| Direktleitung und Eigenverbrauch | keine Systemkostensenkung an sich: Netzkosten bleiben, Beiträge sinken, der Rest wird auf andere Netznutzer umgelegt | EuGH 17.9.2026 (Reservebeitrag zulässig) | Urteil · Ausgestaltung offen | netzdienlich nur bei vertraglich gesenkter Anschlussleistung; siehe Karte unten |
| Bandlastprivileg § 19 Abs. 2 StromNEV | keine Senkung; Ausfälle trägt die § 19-Umlage (2026: 1,559 ct/kWh) | StromNEV; AgNes: Bestand bis 31.12.2031 | Gesetz | fördert unflexiblen Netzbezug |
C · Finanzierung verlagern Bund, Kapitalmarkt, Steuerzahler
| Hebel | Einsparung (Größenordnung) | Quelle | Status | Gegenargument / Verteilung |
|---|---|---|---|---|
| Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten | 2027: 5,525 Mrd. € → ÜNB-Entgelt 3,54 statt 6,52 ct/kWh | § 24d EnWG-E, BT-Drs. 21/8236; 2026: 6,5 Mrd. € (§ 24c, geltend) | Entwurf | Kosten wandern zum Klima- und Transformationsfonds |
| Eigenkapitalzins der Netzbetreiber | Teil der 12,4 Mrd. €/a bei Meyer; regulatorisch 5,07 % Neu- / 3,51 % Altanlagen (4. Regulierungsperiode, vor Steuern) | BNetzA; Meyer 2026 | Gesetz / Studie | Kapitalbedarf; realisierte Renditen (Stichprobe 24 %) sind nicht der regulatorische Zins |
| Staatliche Beteiligung an Übertragungsnetzbetreibern | Entlastung gegenüber bis zu 14,3 Mrd. €/a Mehrbelastung | IMK/Hans-Böckler-Stiftung, Jan. 2025 | Vorschlag | Haushaltsrisiko |
Direktleitung und Netzkosten Verbindung zum Direktleitungsmodul
Was ein Verbund in Hessen selbst tun kann kommunale Hebel
Förderregime im Umbruch EEG-2027-E · EntwurfEEG 2023 · geltend
Zweiseitiger Differenzvertrag statt einseitiger Marktprämie (Kabinettsbeschluss 29.07.2026, erste Lesung 24.9.2026, Anhörung 5.10.2026): Für geförderte Neuanlagen ab 100 kW gleicht die Marktprämie weiter nach unten aus; neu führt ein Refinanzierungsbeitrag Erlöse ab, sobald der technologiespezifische Jahresmarktwert den anzulegenden Wert übersteigt — ohne Marktwertkorridor (Streichung gegenüber dem Arbeitsentwurf, Branchenkritik), aber mit Mindesterlös-Kappung in Schwachpreis-Viertelstunden (Wind 1,0 · Solar 0,5 · Offshore 1,5 ct/kWh) und Erfassung zwischengespeicherter Mengen. Bei negativen Preisen: weder Förderung noch Beitrag.
Benchmark-Prinzip: Abgerechnet wird gegen den Flotten-Jahresmarktwert, nie gegen den individuellen Erlös — PPA-Spread und Speicher-Arbitrage über dem Marktwert bleiben vollständig beim Betreiber. Das nimmt der Vermarktung die Level-Spekulation, nicht den Struktur-Vorteil.
Wechselregime: Geltend ist der Wechsel der Veräußerungsform monatlich zum Monatsersten (Meldung vor Beginn des Vormonats), anteilige Aufteilung zulässig. Im Entwurf folgt die Abschöpfung dem Betreiber 20 Jahre auch in die sonstige Direktvermarktung; vorgesehen ist nur ein einmaliger Ausstieg ohne Rückkehr — der Einspeiseanteil wird zur Designentscheidung vor Gebotsabgabe. Die physische Direktleitung läuft außerhalb (nicht eingespeist, kein Beitrag, keine § 51-Ausfälle, HKN-fähig).
Kapazität, Netzanschluss, Preiszone
StromVKG (in Kraft seit 22.7.2026, BGBl. 2026 I Nr. 210a; EU-Beihilfegenehmigung 2.9.2026): 2 × 4,5 GW steuerbare Langzeitkapazitäten (H₂-ready, 10-h-Kriterium, 15 Jahre Vergütung). Erste Runde: Gebotstermin 8.9.2026, Höchstwert 244.000 €/MW·a, Südbonus 16.000 €/MW·a, laut BNetzA deutlich überzeichnet — Zuschläge bis 3.11.2026; zweite Runde Gebotstermin 29.12.2026, +2 GW Erzeugungskapazität 05/2027. Kapazitätsmechanismus: erster Erbringungszeitraum ab 1.11.2031, technologieneutraler Kapazitätsmarkt ab 2032, Rechtsrahmen 2027 angekündigt. Die Zuschlagswerte der ersten Runde kalibrieren den Backup-Preis dieser Systemrechnung (bisher Annahme: 800 €/kW Investition).
Netzpaket (Kabinett 29.07.2026, erste Lesung 24.9.2026): Kapazitätslimitierte Netzgebiete (Ausweisung ab 5 % Vorjahres-Abregelung) mit Redispatch-Vorbehalt und gedeckeltem Entschädigungsverzicht; parallel Spitzenkappung am Netzverknüpfungspunkt (PV 70 % Nennleistung, Wind 280 W/m² Rotorfläche); netzneutrale Speicher an bestehenden Anschlüssen (§ 17 Abs. 2a EnWG-E). EU-rechtliche Zweifel (Art. 13 EBM-VO) dokumentiert. Bundesrat (25.9.2026): Spitzenkappung erst ab 2030, nur in Engpassgebieten, mit Bestandsschutz; Bundesregierung (30.9.2026) prüft eine Übergangsfrist und lehnt die Beschränkung auf Engpassgebiete ab.
Gebotszone: ENTSO-E empfiehlt die Teilung in fünf Zonen (Effizienzgewinn 251–339 Mio. €/a, Zieljahr 2025); der Aktionsplan Gebotszone (12/2025) hält an der Einheitszone fest — 70-%-Handelsvorgabe erfüllt, keine Rechtsgrundlage für eine Teilung gegen Deutschlands Willen. Für Binnenland-Standorte im Süden wäre eine Teilung tendenziell marktwertsteigernd; das Kannibalisierungsproblem ist ein Zeit-, kein Raumproblem und bliebe.
Stromsteuer: 2,05 ct geltend — Senkung für alle angekündigt § 3 StromStG · geltendAnkündigung 12.10.2026 · kein Entwurf
Geltend: 20,50 €/MWh = 2,05 ct/kWh (§ 3 StromStG, seit 2003 unverändert). Produzierendes Gewerbe (WZ 2003 Abschnitte C–F, also auch Energieversorger) und Land-/Forstwirtschaft erhalten auf Antrag 20 €/MWh zurück und zahlen seit 1.1.2026 dauerhaft 0,05 ct/kWh (§ 9b; Sockel 250 €/a; rund 600.000 Betriebe, Mindereinnahmen rund 3 Mrd. €/a laut BT-Drs. 21/1866). Die Entlastung gilt nicht für Strom, aus dem Wärme, Kälte oder Licht für Abnehmer außerhalb dieser Branchen erzeugt wird (§ 9b Abs. 1 S. 2) — eine Großwärmepumpe, die ein Wohngebiet versorgt, zahlt den vollen Satz; ebenso Rechenzentren, Handel und Dienstleister. Befreit ist Strom aus Wind- und Solaranlagen bis 2 MW im 4,5-km-Umkreis (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 12b StromStV) und bei größeren Anlagen der Selbstverbrauch am Ort der Erzeugung (Nr. 1); die Direktlieferung des Verbundparks ist steuerpflichtig. EU-Mindestsätze (Richtlinie 2003/96/EG, Anhang I Tabelle C): 0,5 €/MWh betrieblich, 1,0 €/MWh nichtbetrieblich — Deutschland liegt beim regulären Satz um das 20- bis 40-Fache darüber.
Angekündigt, nicht beschlossen: Nach der Klausur des CDU-Präsidiums erklärte Kanzler Merz am 12.10.2026, die CDU werde sich in der Regierung für die Senkung „für alle auf das europäische Mindestmaß“ einsetzen — Spielräume könne es geben, wenn sich das Wachstum verfestige und verstetige; Termin und Gegenfinanzierung nannte er nicht (Beschluss des Präsidiums: „Wir werden finanzielle Spielräume im Haushalt für eine Senkung der Stromsteuer für alle nutzen.“). Finanzminister Klingbeil (SPD) am selben Tag: offen für die Forderung, dass sie sich dauerhaft finanzieren lasse, „kann ich heute nicht bestätigen“. Der Koalitionsvertrag 2025 enthält die Senkung für alle; der Koalitionsausschuss beschränkte sie im Juli 2025 auf Gewerbe und Landwirtschaft, der Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 enthält keine Mittel dafür (Beschluss im Bundestag für November geplant). Ein inhaltsgleicher Gesetzentwurf der Grünen (BT-Drs. 21/5320: 1 €/MWh nichtbetrieblich, 0,50 €/MWh betrieblich, Mindereinnahmen 6 Mrd. €/a) wurde am 24.4.2026 mit 310 zu 270 Stimmen abgelehnt; das Bundesfinanzministerium bezifferte die Ausweitung auf alle 2025 mit rund 5,4 Mrd. €/a; Stromsteuer-Aufkommen 2026 trotz Ausnahmen über 7 Mrd. €. Stand 13.10.2026: kein Kabinettsbeschluss, kein Entwurf, kein Datum — frühestens zum 1.1.2027, wenn der Bundestag noch 2026 ein Gesetz beschließt.
Was eine Senkung in dieser Rechnung ändert: Haushalte −1,95 ct/kWh netto (−2,32 ct brutto, rund 81 €/a bei 3.500 kWh); Betriebe außerhalb des produzierenden Gewerbes −2,0 ct; produzierende Betriebe nichts (schon 0,05 ct). Wärmenetz: Netz- und Direktstrom der Großwärmepumpe werden gleich entlastet — im Referenznetz rund 0,7 ct je kWh Wärme bei JAZ 3,3 inkl. Netzverlusten (Regler „Stromsteuer-Satz“ im Wärmerechner); der Vorteil des Direktstroms bleibt. Direktleitung: Korridor unverändert, weil die Steuer auf beiden Seiten gleich anfällt; was fällt, ist der Steuernachteil gegenüber Eigenverbrauch und Lieferung aus Anlagen bis 2 MW (2,05 → 0,05–0,10 ct). Rechenzentrum: −2,0 ct auf den gesamten Bezug, rund 18 Mio. €/a je 100 MW IT-Last. Dach-PV und Eigenverbrauch: der Steueranteil des Eigenverbrauchsvorteils (2,05 ct, brutto 2,44) schrumpft auf 0,10 ct — kleine Anlagen amortisieren sich langsamer, Steckersolar und Heimspeicher verlieren einen Teil ihres Vorteils. Speicher: keine direkte Wirkung, die Steuer entsteht erst beim Letztverbrauch (§ 5 Abs. 4 StromStG: registrierte Speicher gelten als Teil des Versorgungsnetzes). Fiskalisch: 5,4–6 Mrd. €/a wandern von der Stromrechnung in den Bundeshaushalt — neben Netzzuschuss (5,525 Mrd. € für 2027) und EEG-Förderung (14,6–16,2 Mrd. €) ein dritter steuerfinanzierter Block; die Stromsteuer bezuschusst bisher die Rentenversicherung. Größter offener Punkt: die Gegenfinanzierung — ohne sie bleibt es bei 2,05 ct.
Merit-Order, EEG-Paradoxon, Verwertungskaskade
Uniform Pricing hebelt jede EE-Einspeisung auf das gesamte gehandelte Volumen (Dämpfungs-Schätzungen: −7,8 €/MWh für 2006, −8,9 für 2012, bis −20 im 2030-Pfad) — zugleich sinkt der Marktwert der EE und die Förderdifferenz steigt: Auf der geförderten Menge heben sich Entlastung und Mehrkosten weitgehend auf (EEG-Paradoxon); netto bleibt kurzfristig ein Transfer von Bestandserzeugern, langfristig über Kapazitätszahlungen rückverlagert — deshalb steht Backup hier als Kostenposition und das Paar nur nachrichtlich.
Konsequenz fürs Geschäftsmodell: Verwertung nach Zahlungsbereitschaft — Direktleitung Wärme > Laden > Gewerbe-Direktlieferung > CfD-Einspeisung (kannibalisierungsversichert) > Spot > Elektrolyse > „Nutzen statt Abregeln". Der Quadrant ungefördert + eingespeist ist der einzige ohne Absicherung — und der einzige, den dieses Modell konsequent vermeidet.